Ein Weg aus der Überschuldung
Das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Regelinsolvenzverfahren sind gerichtliche Verfahren mit dem Privatpersonen und Gewerbetreibende von ihren Schulden befreit werden können. Vorraussetzung ist eine Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit. Zahlungsunfähigkeit liegt bereits vor, wenn nicht mehr alle Zahlungsverbindlichkeiten gleichzeitig bedient werden können. Auch ohne Einkommen oder Vermögen kann das Verfahren eingeleitet werden.
Allerdings werden Schulden die aus Bussgeldern, Straftaten, Ordnungswidrigkeiten resultieren nicht restschuldbefreit und müssen bezahlt werden.
Das Verfahren kann von dem Schuldner selbst oder von einem Gläubiger eingeleitet werden.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist nach § 304 Abs.1 InsO auf einen Schuldner anwendbar, der nicht selbständig ist oder war.
Wenn allerdings seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind (und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen)ist auf einen ehemaligen Selbständigen ebenfalls das Verbraucherinsolvenzverfahren anzuwenden.Überschaubar heisst weniger als 20 Gläubiger.
In anderen Fällen ist das Regelinsolvenzverfahren anzuwenden.
Das heisst, dass man sich dies nicht aussuchen kann sondern es gibt ganz klare gesetzliche Regelungen, die in der InsO näher beschrieben sind.
Im Verbraucherinsolvenzverfahren nehmen nur die Forderungen teil, die bekannt sind, deshalb ist immer darauf hinzuweisen, dass alle Gläubiger anzugeben sind.
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, können die Gläubiger gegen den Schuldner nicht mehr im Wege der Einzelvollstreckung vorgehen. Die Gläubiger sind nunmehr auf die Gesamtvollstreckung angewiesen. Gleichzeitig verliert der Schuldner das Verfügungsrecht über das Vermögen. Das Verfügungsrecht hat nun der Insolvenzverwalter.
Die Wohlverhaltensphase beginnt nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung. Diese wird durch das Insolvenzgericht angekündigt und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 Inso findet statt.
Es kann auch nach §258 Inso oder nach § 34 III Inso statt finden.
Bis zu diesem Zeitpunkt kann es 1 bis 2 Jahre dauern.
Die Zeit von der Insolvenzeröffnung bis zur Ankündigung der Restschuldbefreiung wird aber mit angerechnet.